Stadt Ulm, Bürgerdienste – Verkehr und Bußgeld
Wie Eis und Schnee zur kalten Jahreszeit, so gehört die Entfernung frostiger Begleiterscheinungen zur Bürgerpflicht: Eigentümer und Besitzer – also Mieter oder
Pächter – die an einer öffentlichen Straße liegen, sind verpflichtet, die Gehflächen zu räumen; dies gilt ebenso für Hausgemeinschaften, bei denen die Zuständigkeit durch die „Kehrwoche“ geregelt ist. Die Übertragung der Räum- und Streupflicht auf einen Mieter muss schriftlich festgelegt sein.
Werktags muss von 07:00 Uhr an, sonn- und feiertags von 08:30 Uhr an geräumt sein; die Räumpflicht endet um 20:30 Uhr; bei Bedarf muss auch mehrmals täglich geräumt, bzw. gestreut werden. Darauf weisen die Bürgerdienste der Stadt Ulm hin. Auch Anwohner verkehrsberuhigter Bereich und von Straßen, in denen es keine separaten Gehwege gibt, müssen Schnee und Eis räumen. Entlang der Grundstücksgrenze sollte ein mindestens 1,5 Meter breiter Streifen von Eis und Schnee befreit sein.
Keine Auftausalze! Gestreut werden dürfen nur Sand, Splitt oder andere wirksame, aber umweltverträgliche Stoffe. Auftausalze sind nur ausnahmsweise an Gefällstrecken und Treppen gestattet; dabei sollte darauf geachtet werden, dass der Einsatz solcher Mittel auf ein Minimum beschrankt bleibt.